Aus aktuellem Anlass bleibt auch der klub.k geschlossen, denn auch wir fallen unter das Verbot von “Tanzlustbarkeiten”:

Gewerbebetriebe im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (GewO, BGBl. I S. 202, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2019, BGBl. I S. 1746) der folgenden Arten dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden:

a) Tanzlustbarkeiten (wie zum Beispiel Clubs, Diskotheken, Musikclubs; hierzu zählen zusätzlich auch Bars ohne Tanzangebot, in denen bei gewöhnlichem Betrieb Menschenansammlungen mit räumlicher Enge nicht ausgeschlossen werden können),

Bleibt gesund und #flattenthecurve – wir sehen uns hoffentlich bald wieder!!!

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